Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. LIEFERVERTRAG
Angebote sind stets freibleibend.Bei Sonderwerkzeugen gilt eine Über- bzw. Unterlieferung von 10% als vereinbart. Der Besteller ist für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Skizzen, Muster, Lehren und weiteren Angaben verantwortlich. Für daraus entstandene fehlerhafte Lieferungen haftet der Lieferer nicht.
2. PREISE
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Porto und Verpackung. Die Mehrwertsteuer sowie die Kosten für Porto, Fracht und Verpackungen werden gesondert in der Rechnung ausgewiesen.Werkzeuge die nicht listenmäßig sind, und Werkzeuge mit Zwischenmaßen unterliegen durch ihre Sonderherstellung einem Preisaufschlag, der vor Herstellungsbeginn zu vereinbaren ist. Ändern sich die Löhne oder Materialkosten innerhalb des Zeitraumes eines Liefervertrages, kann der Lieferer eine Preisanpassung erbitten. Sollte keine Anpassung möglich sein, kann der Lieferer vom Liefervertrag zurücktreten.
3. LIEFERTERMINE
Lieferfristen sind nur bindend, wenn diese ausdrücklich als bindend bestätigt werden.Die Lieferfrist gilt ab dem Zeitpunkt, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung und die Vereinbarungen des Auftrages klargestellt sind. Die Lieferfrist gilt ab der Warenversendung als erfüllt.Gerät der Lieferer in Verzug, so kann nach einer angemessenen vereinbarten Nachfrist der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Andere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb der Beeinflussung des Lieferers liegen, verlängern die Lieferfrist angemessen, auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Teillieferungen sind zulässig.
4. GEFAHRENÜBERGANG
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand das Lieferwerk verlässt, auch dann, wenn frei Haus des Bestellers vereinbart ist. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr bei Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Der Lieferer versichert die Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten gegen Transportschäden.
5. ZAHLUNG
Wenn keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, sind die Zahlungen innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Lohnaufträge und Nachschärfaufträge sind rein netto ohne Abzug gültig. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der für den Lieferer zuständigen Landeszentralbank berechnet.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
Der Lieferer behält sich des Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen nebst etwaigen Kosten und Zinsen aus dem Liefervertrag vor. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware, wozu er im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt ist, so tritt er hiermit, jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Lieferers, die ihm aus den Verkäufen entstandenen Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Übersteigt der Wert der dem Lieferer gegebenen Sicherungen die Forderungen des Lieferers um insgesamt mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zu Rückübertragung von Werten nach Wahl des Lieferers bis zur Unterschreitung der genannten Sicherungswertgrenze verpflichtet. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verwendeten Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Bedingungen. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselseitige Haftung des Lieferers begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt, einschließlich seiner vereinbarten Sonderformen und sonstige zur Zahlungssicherung vereinbarte Sicherheiten nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen. Der Lieferer ist berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
7. GEWÄHRLEISTUNG
Für die Ausführung von Standardwerkzeugen gelten die Katalogangaben des Lieferers, die jedoch der technischen Weiterentwicklung unterworfen sind. Änderungen berechtigten deshalb nicht zur Reklamation. Mängelrügen sind bis spätestens 14 Tage nach Zugang der Ware ohne schuldhaftes Zögern dem Lieferer schriftlich zu melden. Die Mängelhaftung entfällt, wenn vom Besteller Eingriffe, oder Veränderungen am Liefergegenstand vorgenommen wurden. Anerkannte Mängelrügen verpflichten den Lieferer innerhalb der angemessenen vereinbarten Frist zur Nacharbeit oder Ersatzlieferung. Für andere daraus entstehenden Ersatzansprüche haftet der Lieferer nicht. Entstehen durch unberechtigte Beanstandungen dem Lieferer Kosten, so hat der Besteller diese zu ersetzen. Für nach Zeichnungen gefertigte Werkzeuge haftet der Lieferer nur für von ihm verschuldete fehlerhafte, nicht vorschriftsmäßige Ausführung.
8. SONSTIGE ERSATZANSPRÜCHE DES BESTELLERS
Der Besteller kann über Liefertermin und Gewährleistung hinaus keine Ersatzansprüche oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit dem Liefervertrag oder mit dem Liefergegenstand zusammenhängen, gegen den Lieferer geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
9. ERFÜLLUNGSORT/GERICHTSSTAND
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz Dachau. Zuständig für die Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Gericht, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer kann jedoch auch am Sitz des Bestellers klagen.
10. ANERKENNUNG DER LIEFERBEDINGUNGEN
Der Käufer erkennt unsere Lieferbedingungen auch dann an, wenn diese nicht einzeln den Angeboten oder Auftragsbedingungen beigefügt sind.